Swissness – die rechtlichen Rahmenbedingungen der Herkunftsbezeichnung

Die Schweiz geniesst weltweit einen hervorragenden Ruf und ist Synonym für höchste Qualität, Präzision und Zuverlässigkeit. Es ist daher nicht selten, dass Unternehmen mit Merkmalen wie „Made in Switzerland“ für ihre Produkte oder Dienstleistungen werben. 

 

Wie ist aber – rechtlich gesehen – geregelt, ob ein Unternehmen solche Aussagen macht oder Symbole wie die Schweizer Flagge nutzt?

 

Mit der Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) und mit der Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG), welche per 1. Januar 2017 in Kraft getreten sind, wurden die notwendigen rechtlichen Grundlagen geschaffen. 

 

Schutz von Herkunftsangaben

 

Gemäss Art. 47 Abs. 1 MSchG sind Herkunftsangaben direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweisen auf die Beschaffenheit oder auf Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen.

 

Wichtig ist dabei, dass diese Angaben eine besondere Erwartung in Bezug auf die Herkunft der Produkte oder der Dienstleistungen bei den massgebenden Verkehrskreisen erwecken. Wenn das nicht gegeben ist, ist dann die Rede von „Geografischen Namen und Zeichen“, welche nicht die „Swissness-Regelung“ unterstehen. 

 

Zum Beispiel ist die Bezeichnung „Rigi“ für Gefriergeräte lediglich ein geografischer Name und keine Herkunftsangabe. Während „Schweizer Qualität“ für eine Uhr eher als Herkunftsangabe zu betrachten und daher geschützt ist.  

 

Grundsätzlich sind daher Bezeichnungen wie „Swiss Made“, „Made in Switzerland“ oder das Schweizer Kreuz als Herkunftsangaben zu betrachten, wenn diese eine besondere Erwartung in Bezug auf die Herkunft der Produkte oder der Dienstleistungen bei den massgebenden Verkehrskreisen erwecken. 

 

Die gesetzlichen Kriterien für die Verwendung von „Swissness“-Angaben hängen von der Warengattung ab. Das Markenschutzgesetz unterscheidet insbesondere zwischen Naturprodukten, Lebensmitteln und anderen Produkten, insbesondere aus industrieller Herkunft (vgl. Art. 48 – 48d MSchG). 

 

Für Dienstleistungen sind gemäss Art. 49 MSchG der Geschäftssitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung der Person, die die Dienstleistung erbringt, entscheidend. 

 

Nicht zulässig ist die Verwendung von Herkunftsangaben, wenn diese unzutreffend sind, mit einer unzutreffenden Herkunftsangabe verwechselbar oder Täuschungsgefahr besteht. 

 

Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass grundsätzlich keine Bewilligung für die Verwendung der Herkunftsangabe „Schweiz“ benötigt wird. Die Angabe muss allerdings zutreffend sein und den gesetzlichen Kriterien entsprechen. 

 

Das Schweizer Kreuz 

 

Das Schweizer Kreuz sowie weitere Merkmale (wie z. B. Wilhelm Tell oder das Matterhorn) sind sogenannte Herkunftsangaben, und daher gelten die gleichen Kriterien wie oben ausgeführt. 

 

BeimSchweizer Kreuz ist allerdings zu achten, dass dieses keine angebliche Beziehung zu offiziellen Ämtern (wie der Eidgenossenschaft) vortäuscht und dass es nicht mit dem Zeichen des Roten Kreuzes verwechselt werden kann, insbesondere wenn es sich um pharmazeutische und medizinische Produkte handelt.  

 

Die Nutzung des Schweizer Wappens ist hingegen dem Gemeinwesen vorbehalten. Diese ist als Ausdruck der staatlichen Macht und Würde zu betrachten, und für Private ist die Verwendung ohne ein Weiterbenutzungsrecht verboten. 

 

Falls Sie auch wissen möchten, ob Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung der Swissness-Regelung entspricht und als „Made in Switzerland“ vermarktet werden kann, unterstützen wir Sie gerne bei der Prüfung.

 

 

Kommentar schreiben

Kommentare: 0