Die SE im Schweizerischen Recht – Eine Lösung für grenzüberschreitende Geschäftsmodelle?

Die SE (Europäische Aktiengesellschaft oder Societas Europaea) wurde am 8. Oktober 2004 zusammen mit der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE) und der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt mit dem Ziel, Unternehmenszusammenschlüsse, Kooperationen und Akquisitionen zwischen Unternehmen aus verschiedenen Staaten zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. 

 

Seit der Einführung der SE sind mittlerweile mehr als 3'000 SE angemeldet, unter anderen auch Grosskonzerne wie E.ON, Allianz, BASF, LVMH, Zalando oder Airbus Group.

 

Die Gründung 

 

Die Gründung und die Führung einer SE basieren auf zwei Rechtsgrundlagen: einerseits der EU-Verordnung zur SE und auf der anderen Seite auf den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Normen der Mitgliedsstaaten. 

 

Die EU-Verordnung sieht vier Szenarien für die Gründung einer SE vor: 

-      Fusion von mindestens zwei Aktiengesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten 

-      Gründung einer Holding, wobei entweder die Gründergesellschaften aus verschiedenen Staaten sind oder es besteht seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat.

-      Gründung einer Tochtergesellschaft mit ähnlichen Voraussetzungen wie für die Gründung einer Holding 

-      Umwandlung einer AG in eine SE, vorausgesetzt, dass seit mindestens zwei Jahre eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat existiert. 

 

Die Gründung einer SE kann nur durch juristische Personen erfolgen, d. h. von einer bestehenden Firma. Das Mindestkapital ist EUR 120'000 und der Sitz ist am Ort der Hauptverwaltung des Unternehmens.  

 

Die SE und die Schweiz

 

Obwohl die Schweiz weder Mitgliedsstaat der EU noch des EWR ist, ist die SE für Schweizer Unternehmen, die enge Geschäftsbeziehungen mit Wirtschaftsakteuren in Europa pflegen, interessant. 

 

Schweizer Unternehmen können eine SE (mit)gründen, wenn diese nach dem Recht eines Mitgliedsstaates erfolgt, der Sitz in diesem Mitgliedsstaat hat, womit auch dauerhafte wirtschaftliche Verbindungen vorgewiesen werden können.  

 

Die Gründung einer SE seitens einer Schweizer Firma kann nur sinnvoll sein, wenn diese starke wirtschaftliche Beziehungen mit einem EU- oder EWR-Staat pflegt, wo auch die SE gegründet sein muss. 

 

Für Unternehmen aus dem EU- oder EWR-Raum, die mit der Schweiz enge geschäftliche Beziehungen pflegen, ist die Gründung einer SE per se weder notwendig noch empfohlen. 

 

Sobald ausländische Unternehmen Umsatz in der Schweiz erzielen, ist grundsätzlich lediglich eine Steuervertretung zu bestellen. Ist die Gründung einer Firma in der Schweiz, ist das ebenfalls möglich und unkompliziert.

 

Unsere Experten für Gründung und Ansiedlung beantworten gerne Ihre Fragen und unterstützen Sie dabei, den richtigen Weg für Ihre Expansion in die Schweiz zu finden.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0