Gründung einer Firma in der Schweiz durch Personen aus dem Ausland 

 

 

Bei einer interregionalen Expansion aus dem Ausland wird oft der Weg gewählt, eine Firma als Tochtergesellschaft in der Schweiz zu gründen. 

 

Aus betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Gründen eignen sich dafür GmbHs und AGs. Diese haben u.a. auch die Vorteile, dass die Haftung beschränkt ist und die Firma (Name) relativ frei gewählt werden kann (siehe Art. 944 OR). Die AG bietet zudem Anonymität über die Eigentumsverhältnisse des Unternehmens, da die Verteilung und der Besitz der Aktien nicht im Handelsregister ersichtlich sind. 

 

Für die Gründung einer GmbH wird mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz benötigt, welche als Geschäftsführer (mit Einzelunterschriftsberechtigung) die Firma vertreten darf. 

 

Eine AG muss durch ein Mitglied des Verwaltungsrats mit Wohnsitz in der Schweiz und Einzelunterschriftsberechtigung vertreten sein.  

 

Bei beiden Rechtsformen muss die vertretende Person lediglich einen Wohnsitz in der Schweiz besitzen. Es ist nicht nötig, dass diese auch über die Schweizer Staatsangehörigkeit verfügt. Eine ausländische Person mit einer Aufenthalts- (B) oder Niederlassungsbewilligung (C) ist ebenfalls dazu befugt. 

 

Wenn keine interne Lösung über die vertretende Person gefunden werden kann, ist es möglich, eine dritte Person mit dem Amt des Geschäftsführers (für die GmbH) oder des VR-Mitgliedes (für die AG) zu beauftragen. 

 

Für die Gründung und die operative Zeit nach der Gründung ist zudem eine Schweizer Adresse nötig. Diese ist dann die Domiziladresse an dem offiziellen Gründungsort und wird ebenfalls als Postadresse verwendet. 

 

Unsere Juristen stehen Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung bei sämtlichen Fragen betreffend Ihrer Expansion in die Schweiz und für die Errichtung einer Schweizer Niederlassung. 

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